Sie möchten Zeit sparen?
Dann können Sie hier gleich Ihre Scheidung oder die Aufhebung Ihrer
Lebenspartnerschaft beantragen.
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie bereits seit 12 Monaten getrennt
von Ihrem Ehegatten/Lebenspartner leben und Sie beide sich über die
Scheidungsfolgen bereits privat geeinigt haben oder eine gerichtliche
Einigung nicht wünschen.
Das Formular Scheidungsantrag einfach vollständig ausfüllen und
per Fax oder auf dem Postweg an mich senden.
Das Formular
Verfahrenskostenhilfe können Sie ausgefüllt an mich senden, wenn
Sie nach Abzug Ihrer Verbindlichkeiten über ein geringes Einkommen von ca.
1.100 € monatlich verfügen. So ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
in Betracht zu ziehen, d.h. die Kosten des Verfahrens werden nach
Bewilligung zunächst durch das Gericht aus der Staatsdurch das Gericht aus
der Staatskasse getragen.
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Scheidungsantrag |
Verfahrenskostenhilfe |
Ihre voraussichtlichen Kosten errechne ich gerne individuell für Sie.
Für den Gegenstandswert bzw. Streitwert ist das monatliche Nettoeinkommen
beider Eheleute zu addieren und mit drei zu multiplizieren. Für den Anwalt
(§ 13 RVG) fällt eine 2,5-fache Gebühr zzgl. einer Post- und
Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an.
Für das Gericht (§ 34 GKG) fällt eine 2-fache Gebühr an.
